Präambel
Die unterzeichnenden christlichen Gemeinden in Bruchsal schließen sich zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Gemeinden (ACG) zusammen.
Ihr Fundament ist das Wort Gottes, wie es die Heilige Schrift bezeugt.
Sie erkennen das Glaubensbekenntnis von Nicäa-Konstantinopel (381) als Auslegung der Heiligen Schrift an.
In Jesus Christus ist ihnen die Einheit als Grundlage und ständige Aufgabe vorgegeben (1 Kor 12 und Joh 17). Dies verpflichtet sie zu konkreten Schritten zur „sichtbaren Einheit in einem Glauben und der eucharistischen Gemeinschaft“ (Verfassung des ökumenischen Rates der Kirchen).
Sie begegnen einander in gegenseitiger Wertschätzung und in der Anerkennung, Gemeinde in der Nachfolge Jesu Christi zu sein.
So wollen sie den gemeinsamen Glauben an den Herrn Jesus Christus, der Haupt seiner Kirche und Herr der Welt ist, durch Zeugnis und Dienst zum Ausdruck bringen, zur Ehre des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.
§1 Mitgliedschaft
- Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die unterzeichnenden christlichen Gemeinden Bruchsals. Vertreter/-innen von ökumenischen Arbeitskreisen können nach Beschluss dieses Gremiums als beratende Mitglieder zugelassen werden.
- Voraussetzung für die Mitgliedschaft und auch den Gaststatus ist die Anerkennung der in der Präambel genannten Grundlage.
- Über die Aufnahme weiterer stimmberechtigter Mitglieder entscheidet die Arbeitsgemeinschaft mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder.
- Christliche Gemeinden, die nicht volles Mitglied der ACG werden wollen oder können, können einen Gaststatus beantragen und als beratende Mitglieder in der ACG mitwirken. Dazu ist eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können durch schriftliche Erklärung von der Mitgliedschaft zurücktreten.
§2 Vertretung der Mitglieder in der Arbeitsgemeinschaft
- Die Gemeinden mit Vollmitgliedschaft entsenden als stimmberechtigte Mitglieder pro Gemeinde eine(n) stimmberechtigten Hauptamtliche(n) (Pfarrer, Diakon, Gemeindereferent/-in, Pastoralreferent/in) und pro angefangenen 2000 Gemeindegliedern eine ehrenamtliche Person. Die weiteren Hauptamtlichen sind beratende Mitglieder. Bei den ehrenamtlichen stimmberechtigten Mitgliedern sollen Stellvertretende ernannt werden.
- Gemeinden, die der ACG nicht als Vollmitglied angehören, können mit Zustimmung der ACG Delegierte mit beratender Stimme entsenden.
§3 Aufgaben
Die ACG stellt sich folgende Aufgaben:
- Sie feiert gemeinsame Gottesdienste als gemeinsames Bekenntnis zu Jesus Christus als dem Grund der Einheit.
- Sie fördert das Kennenlernen und das Gespräch über unterschiedliche kirchliche und theologische Traditionen mit dem Ziel der Verständigung, Klärung und (geistlichen) Bereicherung.
- Sie setzt sich für ein vertrauensvolles Miteinander der Konfessionen ein.
- Sie dient als Forum gegenseitiger Information über die Gottesdienste und das Gemeindeleben der verschiedenen Gemeinden.
- Die ACG veranstaltet gemeinsame Bildungsangebote.
- Gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit, in der die ACG und ihre Mitglieder ihre Angebote wirksam darstellen und mit einer Stimme zu wichtigen öffentlichen Fragen Stellung nehmen können.
- Sie repräsentiert alle christlichen Gemeinden bei öffentlichen Anlässen.
- Sie versteht sich als Ansprechpartnerin für die politischen und gesellschaftlichen Gruppen.
- Sie vertritt die gemeinsamen Interessen der Christinnen und Christen gegenüber der Öffentlichkeit, der Verwaltung der Stadt Bruchsal, den Vereinen, Verbänden, der Wirtschaft und den Medien.
- Gemeinsame Besinnung auf die Verantwortung aller Christen im sozialen Bereich und Miterarbeitung von Vorschlägen und Modellen bei anstehenden Sozialproblemen im Raum Bruchsal.
- Sie fördert den Dialog mit den christlichen Gemeinschaften, die nicht Mitglied in der ACK sind, sowie den interreligiösen Dialog.
- Sie steht in Verbindung mit der ACK (Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen) in Baden-Württemberg und der ACK in Deutschland.
§4 Arbeitsweise und Beschlussfassung
- Die ACG tritt mindestens zweimal im Laufe eines Jahres zusammen. Sie muss innerhalb eines Monates einberufen werden, falls ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist.
- Die ACG beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.
§5 Vorstand
- Die ACG wählt aus dem Kreis der Delegierten einen Vorstand auf drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand besteht aus drei Personen. Er soll sich in der Regel aus je einem Vertreter der katholischen, evangelischen und freikirchlichen Gemeinden zusammensetzen. Der Vorstand wählt eine/n geschäftsführenden Vorsitzende/n, die/der in geschäftlichen Belangen Ansprechpartner für die ACG ist.
- Der Vorstand erstellt die Tagesordnung für die Sitzungen der ACG und schickt sie den Mitgliedern möglichst zwei Wochen vorher zu. Er ist für die Durchführung der gefassten Beschlüsse verantwortlich.
- Der geschäftsführende Vorsitzende leitet die Sitzung. Bei Verhinderung übernimmt ein anderes Mitglied des Vorstands die Sitzungsleitung. Über diese ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand unterzeichnet wird.
§6 Finanzielles
- Die ACG wählt einen Kassierer/eine Kassiererin für drei Jahre. Er/Sie legt jährlich bei der Frühjahrssitzung einen Kassenbericht zu seiner Entlastung vor.
- Jede Gemeinde, die der ACG angehört, beteiligt sich an den laufenden Ausgaben der ACG.
60 % Kosten bringen die katholischen Gemeinden
30 % die evangelischen Gemeinden
10 % die freikirchlichen Gemeinden auf
§7 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur in einer ordentlichen oder zu diesem Zweck einberufenen Sitzung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§8 Auflösung
Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Löst sich die ACG auf, wird ein etwaiges Vermögen einem sozialen Zweck zugeführt. Hierüber wird mit einfacher Mehrheit entschieden.
§9 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wird beschlossen und tritt in Kraft am 13.10.2012
Unterzeichnende Gemeinden:
- St. Bartholomäus Büchenau
- Christusgemeinden Unter-und Obergrombach
- SE St. Damian mit den Pfarreien St. Damian & Hugo, St. Josef, Unsere Liebe Frau
- evangelisch-methodistische Kirche
- Luthergemeinde
- SE Michaelsberg
- Paul-Gerhardt-Gemeinde
- SE St. Peter
Gaststatus:
- Freie evangelische Gemeinde (FeG)
- Neuapostolische Kirche Bruchsal
Am 25.06.2013 traten die evangelische Kirchengemeinde Heidelsheim und die evangelische Kirchengemeinde Helmsheim bei.
Am 6.11.2014 wurde die RUM-orthodoxe Gemeinde Karlsruhe-Bruchsal als Vollmitglied aufgenommen.
Am 29.10.2015 wurden die Stadtmission Bruchsal/Liebenzeller Gemeinschaft mit Gaststatus aufgenommen.
Am 03.03.2016 wurde die ev. Kirchengemeinde Staffort-Büchenau als Vollmitglied aufgenommen.